Keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen im Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Festnahme. Die Beschwerdeführerinnen geben zu, am Ort der Festnahme die Prostitution ohne die vorgeschriebene Meldung ausgeübt zu haben, sie bestreiten auch in der Beschwerdeschrift nicht, den Kriminalbeamten - die sie zunächst für Kunden hielten - Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. ProstitutionsG, LGBl. In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde zum Begriff der Hausdurchsuchung vgl. In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde zum Begriff der Hausdurchsuchung vergleiche zB VfSlg. Die Beschwerdeführerinnen E N, B G und M R sind durch ihre am 5. Dezember in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Festnahme weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerden dieser Beschwerdeführerinnen werden abgewiesen. Die Beschwerde des G P wird zurückgewiesen. Die vier Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit. In dem von den vier Beschwerdeführern eingebrachten - auf Art B-VG gestützten - Schriftsatz wird folgendes vorgebracht: römisch eins. In dem von den vier Beschwerdeführern eingebrachten - auf Art B-VG gestützten - Schriftsatz wird folgendes vorgebracht:. Dezember seien die Beschwerdeführerinnen E N, B G und M R in Bordel organe gasse, Barichgasse 28, in den Lokalräumlichkeiten der Firma E-I, Internationale Begleitagentur, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen worden. Es werde aber nicht dargetan, in welcher Weise diese Ausübung der Geheimprostitution vom Meldungsleger festgestellt worden sei. Dezember erfolgte Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden seien. Die Büroräumlichkeiten seien von den intervenierenden Beamten durchsucht worden, ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Brief sei von den Beamten mitgenommen und nicht bordel organe gasse ausgefolgt worden. Die belangte Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde zurück- in eventu abzuweisen. In der Gegenschrift wird im wesentlichen folgendes vorgebracht:. Dezember um Ein "Kontrollanruf" durch Kriminalbeamte des Sicherheitsbüros um Gegen Von der Gasse her seien die Beamten in einen Empfangsraum mit Bar und Sofa gelangt. Im Empfangsraum seien zwei Mädchen die späteren Beschwerdeführerinnen R und G anwesend gewesen. Noch bevor es zu einer Ausweisleistung durch die - namentlich genannten - Kriminalbeamten gekommen sei, sei einer der Beamten von einem der Mädchen G in ein anliegendes Zimmer weitergebeten worden. Das andere Mädchen R sei mit dem anderen Kriminalbeamten allein im Empfangsraum geblieben und habe sich diesem gegen Bezahlung von S 1. Bordel organe gasse Beamte, welcher von B G in ein anderes Zimmer gebracht worden sei, habe dort ein weiteres Mädchen die spätere Beschwerdeführerin N vorgefunden. Die beiden Mädchen hätten sich dem Kriminalbeamten gegen Bezahlung von S 1. N, G und R seien nicht im Besitz einer Kontrollkarte und auch nicht als Prostituierte registriert gewesen. Einen anderen Ausweis hätten sie ebenfalls nicht vorweisen können. Da die Beschwerdeführerinnen bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden, den einschreitenden Beamten unbekannt gewesen seien, sich nicht ausgewiesen hätten und ihre Identität auch sonst nicht feststellbar gewesen sei, hätten die Kriminalbeamten sie am 5. Prostitutionsgesetz festgenommen. Schriftliche Aufzeichnungen über die im Lokal beschäftigten Mädchen führe er keine. Bei dem von ihm geführten Betrieb handle es sich um eine Begleitagentur. Die belangte Behörde betont, es habe weder eine Hausdurchsuchung noch die Beschlagnahme eines Briefes stattgefunden. Die von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Sicherheitsbüros bordel organe gasse Bundespolizeidirektion Wien geben das Geschehen wieder, wie es in der Gegenschrift dargestellt wird. Darüberhinaus enthalten die Akten mit E N, B G und M R aufgenommene und von den Vernommenen unterfertigte Niederschriften, in welchen die Ausübung der Prostitution ohne die gesetzlich vorgesehene Meldung in den Räumen der "Agentur" in Wien 3, Barichgasse 28, zugegeben wird. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen: römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:. Zu den Beschwerden der E N, B G und M R:. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK s. Prostitutionsgesetzes, LGBl. Der Verfassungsgerichtshof kann die in der Beschwerde enthaltenen apodiktischen - der Aktenlage widersprechenden - Behauptungen nicht als erwiesen annehmen, die Beschwerdeführerinnen hätten sich "durch gültige Ausweisdokumente" wobei überhaupt nicht spezifiziert wird, um welche Ausweise es sich dabei gehandelt haben soll legitimieren können. B G und M R durch die bekämpfte Festnahme nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Der Verfassungsgerichtshof kann das Beschwerdevorbringen, welches in der schlichten Behauptung besteht, die Büroräumlichkeiten seien von den Beamten "durchsucht" und "ein Brief, welcher im Eigentum des Beschwerdeführers G P steht," sei von den Beamten "mitgenommen" worden, ebenfalls nicht als erwiesen annehmen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen E N, B G und M R ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde des G P - da die von ihm in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erwiesen ist - als unzulässig zurückzuweisen.
Artikel verbessern Neuen Artikel anlegen Autorenportal Hilfe Letzte Änderungen Kontakt Spenden. Keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen im Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Festnahme. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am Literatur [ Bearbeiten Quelltext bearbeiten ]. In der Gegenschrift wird im wesentlichen folgendes vorgebracht: Am 5.
Muster der Stadtnutzung
Sie berichten jedoch von einem ehemaligen Straßenstrich in. diese Organe aber in den äußeren GeschlechtStheilcn des Weibes, und sie dumpfigen Gasse in kleine und niedrige Zimmer zusammengedrängt befand. Aber. Eine aktuelle illegale Prostitutionsszene ist den kontaktierten Institutionen derzeit nicht bekannt. Die Prostitution ist ein zweiteiliger deutscher Stummfilm aus dem Jahr von Richard Oswald mit Conrad Veidt, Reinhold Schünzel und Anita Berber in den. Denn bei dem Haus E straße handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, sondern um ein Bordell, so daß bei der Nutzung der Räume die Prostitutionsausübung.Das unheimliche Haus, 2. Der Verfassungsgerichtshof kann die in der Beschwerde enthaltenen apodiktischen - der Aktenlage widersprechenden - Behauptungen nicht als erwiesen annehmen, die Beschwerdeführerinnen hätten sich "durch gültige Ausweisdokumente" wobei überhaupt nicht spezifiziert wird, um welche Ausweise es sich dabei gehandelt haben soll legitimieren können. Von einer Bildwirksamkeit, wie man sie nur ganz selten bei deutschen Flimmern findet. Schlagworte Prostitution, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Möglichkeit des Ausweges aus der Prostitution, so die Moral von der Geschichte, ist also gegeben. Juli den Antrag zurückzuweisen. In der Gegenschrift wird im wesentlichen folgendes vorgebracht: Am 5. Navigationsmenü Meine Werkzeuge Nicht angemeldet Diskussionsseite Beiträge Benutzerkonto erstellen Anmelden. Mit seinem während des Krieges entstandenen Vierteilers Es werde Licht! Ende verwarf das Reichsgericht in Leipzig die Revision und ordnete die Zerstörung des Films an. Links hinzufügen. Ende der Begrenzung auf die Carampane [ Bearbeiten Quelltext bearbeiten ]. Spruch 1. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seitenbereiche: Zum Inhalt Accesskey 0 Zur Navigationsleiste Accesskey 1 Kontakt Accesskey 4 Impressum Accesskey 5 Datenschutzerklärung Accesskey 6 Barrierefreiheitserklärung Accesskey 7 Sitemap Accesskey 8 English Accesskey 9 Navigationsleiste: Startseite Bundesrecht Landesrecht Bezirke Gemeinden Judikatur Kundmachungen, Erlässe Gesamtabfrage. Dezember um Dass die Forderung, alle Huren hinauszuwerfen, die weniger als zwei Jahre in Venedig gelebt hatten, nicht dauerhaft durchsetzbar war, belegt die Tatsache, dass der gleiche Beschluss wiederholt wurde. Navigationsmenü Meine Werkzeuge Nicht angemeldet Diskussionsseite Beiträge Benutzerkonto erstellen Anmelden. Ferdinand Bonn, Veidt und Klein-Rohden zeigen sich als gewandte Filmdarsteller. Selbst wenn man mit einem Gondoliere vereinbart hatte, man wolle nur zur Erholung ausfahren a spasso , wurde man häufig zu einer Kurtisane gefahren. Juni gesetzten Übergangsfrist rund eineinhalb Jahre zugewartet habe, könne nicht davon gesprochen werden, die Vollziehung der Sperrgebietsverordnung sei nunmehr unaufschiebbar geworden. Vor dieser Entscheidung im Normenkontrollverfahren hatte auch der Senat es als ungeklärt bezeichnet, ob die in der Sperrgebietsverordnung enthaltenen Verbote wirksam sind vgl. Die Handlung vermeidet jede Rührseligkeit ebenso wie den belehrenden Ton, den manche andere dieser Filme anschlagen, und gerade deshalb wirkt er eindringlicher als diese. Zwar ist die Sperrgebietsverordnung in der durch die Verordnung vom März gestützt. An der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsverfügung vom Infanterie-Regiment Eine tolle Nacht Lützows wilde verwegene Jagd Feme Gehetzte Frauen Dr. März , auseinandergesetzt. I S. Februar a.